Rundfunkbeitrag (GEZ)

Schützenvereine und -gesellschaften sind von der Zahlung des Rundfunkbeitrags befreit – solange im Schützenheim und Schießstand nur ehrenamtlich gearbeitet wird.

Seit 1. Januar 2013 sind die GEZ-Gebühren abgeschafft und wurden durch den Rundfunkbeitrag ersetzt.

Zur Zahlung des Rundfunkbeitrages sind danach alle Privathaushalte und Unternehmen verpflichtet. Für Unternehmen wird der Beitrag je Betriebsstätte nach Beschäftigtenzahl ermittelt. Da aus dem Merkblatt für gemeinnützige Vereinigungen nicht zweifelsfrei hervorgeht, ob die Zahlungspflicht auch für Schießstände, Schützenhallen und Vereinshäuser gegeben ist, wurde an die Abteilung Beitragsservice von ARD und ZDF eine entsprechende Anfrage gerichtet.

 

Hier die erfreuliche Antwort für eingetragene, gemeinnützige Vereine:

„Betriebsstätten, in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist, sind beitragsfrei. Dabei ist die Formulierung „eingerichteter Arbeitsplatz" nicht gegenständlich zu verstehen. Es ist nicht Voraussetzung, dass bestimmte Einrichtungsgegenstände, wie zum Beispiel ein Schreibtisch, vorhanden sind. Es handelt sich auch dann um einen eingerichteten Arbeitsplatz, wenn in der Betriebsstätte mit einer gewissen Dauer und Regelmäßigkeit gearbeitet wird. Werden in der Betriebsstätte nur gelegentlich Tätigkeiten ausgeführt, besteht keine Beitragspflicht. Sind ausschließlich ehrenamtliche Mitglieder beschäftigt, besteht keine Beitragspflicht.