Verband
Aktualisierte Informationen zum Umgang mit dem Coronavirus
Stand 19. Oktober 2021
Der bayerische Ministerrat hat in seiner Sitzung vom 12. Oktober 2021 weitere Änderungen der Infektionsschutzvorgaben beschlossen:
- Hiernach ist die Kontaktdatenerhebung auf Schwerpunktbereiche mit hohem Risiko von Mehrfachansteckungen (spreading) beschränkt, d.h. dass in der Gastronomie unserer Schützenhäuser die Pflicht zur Kontaktdatenerhebung weitestgehend weggefallen ist. Nur in geschlossenen Räumen der Gastronomie mit Tanz und Musikbeschallung bzw. -begleitung (soweit nicht nur als Hintergrundmusik) sind die Kontaktdaten noch zu erfassen.
- Für unsere Sport-, Vereins- und Weiterbildungsveranstaltungen gilt im Hinblick auf geschlossene Räume, dass nun auch Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Besucher, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige mit Kundenkontakt nachweisen müssen, dass diese geimpft, genesen oder aktuell negativ getestet sind. Zu diesem Zweck sind Anbieter, Veranstalter und Betreiber zur zweiwöchigen Aufbewahrung der eigenen Testnachweise sowie zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet. Nicht geimpfte oder genesene Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige müssen dabei an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen Testnachweis verfügen.
D.h., dass möglicherweise u.a. alle Schießstandbetreiber und ehrenamtlich Mitarbeitenden, die im geschlossenem Raum Kontakt zu „Kunden“ haben (z.B. Standaufsichten, Trainer oder Sportleiter), entgegen der bisherigen Regelung eine 3G-Testnachweispflicht haben. Inwieweit Vereinsmitglieder, Gastschützen oder Ehrengäste unter die Bestimmung „Kundenkontakt“ fallen, wird aktuell mit dem bayerischen Innenministerium geklärt.
Alle in Bayern gültigen Regeln finden sich in der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV).
