Aktualisierte Informationen zum Umgang mit dem Coronavirus

Stand 4. März 2021
Vorab-Information: Schießbetrieb im Freien ab 8.3. mit Einschränkungen wieder möglich!
Verordnungstext und Rahmenhygienekonzept stehen noch aus.
Aktuell haben die Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder sowie der Bayerische Ministerrat Änderungen der Infektionsschutzmaßnahmen beschlossen, die einen Wiedereinstieg in unseren Sportbetrieb ermöglichen. Erste, schießsportrelevante Änderungen sind schon ab den 8. März 2021 vorgesehen:
- Frühestens ab 8. März 2021:
- Bei einer im Landkreis bzw. kreisfreien Stadt stabilen 7-Tage-Inzidenz von unter 50:
Kontaktfreier Sport in kleinen Gruppen (max. 10 Personen) im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen. - Bei einer im Landkreis bzw. kreisfreien Stadt stabilen 7-Tage-Inzidenz von 50 bis 100:
Individualsport mit maximal 5 Personen aus 2 Haushalten und Sport in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis 14 Jahren im Außenbereich auch auf Außensportanlagen.
- Bei einer im Landkreis bzw. kreisfreien Stadt stabilen 7-Tage-Inzidenz von unter 50:
- Frühestens ab 22. März 2021:
- Solange in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt seit mindestens 14 Tagen eine 7-Tage-Inzidenz von unter 50 besteht: Kontaktfreier Sport im Innenbereich, Kontaktsport im Außenbereich.
- Solange in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt seit mindestens 14 Tagen eine 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 besteht: Kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport im Außenbereich unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen tagesaktuellen Schnell- oder Selbsttest verfügen.
- Notbremse: Steigt die 7-Tages-Inzidenz über den für die jeweiligen Öffnungen maßgeblichen Inzidenzwert von 50, gelten jeweils die Regelungen für Gebiete mit einer 7-Tages-Inzidenz von unter 100. Übersteigt die 7-Tages-Inzidenz den Wert von 100, gelten wieder die Regelungen, die bis zum 7.3.2021 gegolten haben.
- Staatliche Rahmenhygienekonzepte: Die näheren Details der Öffnungen richten sich nach Rahmenkonzepten, die die Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, für Wissenschaft und Kunst sowie für Digitales bzw. des Innern, für Sport und Integration jeweils im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erstellen.
- Wir gehen davon aus, dass im Rahmen der benannten Vorgaben unsere halboffenen/teilgedeckten Schießstände wieder – wie letztes Jahr – dem Außenbereich zugerechnet werden.
Sobald die diesbezügliche, 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) und das staatliche Rahmenhygienekonzept für unseren Sportbetrieb vorliegen und von uns ausgewertet wurden, werden wir an dieser Stelle hierzu informieren. Insbesondere ist auch wieder vorgesehen, BSSB-Musterhygienekonzepte zur Verfügung zu stellen, die die staatlichen Rahmenhygienekonzepte umsetzen.
Weiterlesen ...Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses nach § 14 Abs. 4 WaffG – bayerische Regelung zur Übergangsfris

Stand 1. März 2021
Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses nach § 14 Abs. 4 WaffG – bayerische Regelung zur Übergangsfrist
Was gilt seit dem 1.9.2020?
Seit dem 01.09.2020 ist der Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition (Fortbestehen des Bedürfnisses) an folgende Bedingungen geknüpft:
- Prüfung nach 5 Jahren und nach 10 Jahren, in den 24 Monaten vor der Prüfung muss mit (einer der) eigenen erlaubnispflichtigen Waffen 1x im Quartal oder 6x jährlich geschossen werden. Das Pensum gilt je Waffenart im Besitz (Kurzwaffe, Langwaffe).
- Ausgangspunkt für die Prüfungen ist der Zeitpunkt der ersten Erlaubnis (es gilt somit nicht je Waffe!).
- Nach 10 Jahren erfolgt keine Prüfung mehr anhand einem konkreten, aktiven Schießpensum. Es genügt die Mitgliedschaft im Verein.
- Der Fortbestand des Bedürfnisses muss durch eine Bescheinigung des Vereins glaubhaft gemacht werden (ab dem Jahr 2026 durch eine Bescheinigung des Verbands).
- Die Regelung gilt rückwirkend. Wer also zum 01.09.2020 schon mehr als zehn Jahre im Waffenbesitz ist, muss sein waffenrechtliches Bedürfnis nicht mehr anhand von konkreten Schießterminen nachweisen.
- Die Vereine sind seit dem 01.09.2020 verpflichtet, einen Nachweis über die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten jedes ihrer Mitglieder zu führen während der 24 Monate vor Prüfung des Bedürfnisses. In der Praxis bedeutet dies, einen fortlaufenden Nachweis über die Schießaktivitäten zu führen („Schießkladde“). Maßgeblich ist hier § 15 Abs. 1 Nr. 7 b) WaffG.
Samstag, 06. März 2021ZMI Client für Vereine
Sonntag, 07. März 2021Der Sportleiter im Verein
Stand 1. März 2021Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses nach § 14 Abs. 4 WaffG – bayerische Regelung zur Übergangsfrist Was gilt seit dem 1.9.2020? Seit dem 01.09.2020 ist der Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition (Fortbestehen des Bedürfnisses) an folgende Bedingungen geknüpft: Prüfung nach 5 Jahren und nach 10 Jahren, in den 24 Monaten vor der Prüfung muss mit (einer der) eigenen erlaubnispflichtigen Waffen 1x im Quartal oder 6x jährlich geschossen werden. Das Pensum gilt je Waffenart im Besitz (Kurzwaffe, Langwaffe). Ausgangspunkt für die Prüfungen ist der Zeitpunkt der ersten Erlaubnis (es gilt somit nicht je Waffe!). Nach 10 Jahren erfolgt keine Prüfung mehr anhand einem konkreten, aktiven Schießpensum. Es genügt die Mitgliedschaft im Verein. Der Fortbestand des Bedürfnisses muss durch eine Bescheinigung des Vereins glaubhaft gemacht werden (ab dem Jahr 2026 durch eine Bescheinigung des Verbands). Die Regelung gilt rückwirkend. Wer also zum 01.09.2020 schon mehr als zehn Jahre im Waffenbesitz ist, muss sein waffenrechtliches Bedürfnis nicht mehr anhand von konkreten Schießterminen nachweisen. Die Vereine sind seit dem 01.09.2020 verpflichtet, einen Nachweis über die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten jedes ihrer Mitglieder zu führen während der 24 Monate vor Prüfung des Bedürfnisses. In der Praxis bedeutet dies, einen fortlaufenden Nachweis über die Schießaktivitäten zu führen („Schießkladde“). Maßgeblich ist hier § 15 Abs. 1 Nr. 7 b) WaffG.
Aktualisierter Hinweis – Stand 1. März 2021 Unseren Schützenvereinen entstehen durch die gesetzlich vorgeschriebene Eintragung (§ 18 ff Geldwäschegesetz) im sogenannten Transparenzregister Kosten. Für eingetragene Vereine („e.V.“) erfolgt die Eintragung automatisch. Der registerführende Bundesanzeiger Verlag stellt allerdings den Vereinen die hierfür nach der Transparenzregistergebührenverordnung anfallenden Gebühren (aktuell pro Jahr 4,80 Euro) in Rechnung. Diese Rechnungsstellung ist vermeidbar: Der Schützenverein kann als gemeinnütziger Verein eine Gebührenbefreiung beantragen. Hierbei ist unserem Kenntnisstand nach die Gemeinnützigkeit des antragstellenden Vereins nachzuweisen. Die Befreiung kann dabei nicht rückwirkend beantragt werden. Sie gilt ab dem Jahr der Antragstellung für die Dauer der Anerkennung der Gemeinnützigkeit, die der Verein nachgewiesen hat. Der Bundesanzeiger Verlag teilt uns auf unsere Nachfrage hin mit, dass diese Beantragung über die Webseite www.transparenzregister.de erfolgt:
Noch hat die Pandemie das öffentliche Leben fest im Griff. Doch langsam ist ein „Licht am Horizont” erkennbar. Sicher ist jedoch bereits, dass die Bayerischen Meisterschaften, mit den Gau- und Bezirksmeisterschaftsergebnissen als Qualifikationsnorm, nicht wie gewohnt stattfinden können. Selbst wenn in naher Zukunft der Schießsport (mit Einschränkungen) wieder möglich sein wird, ist die Zeit bis zum Bayerischen Meisterschaftstermin zu knapp, um vorher in allen Disziplinen und Klassen eine Gau- und Bezirksmeisterschaft schießen zu können. Dennoch hat der Bayerische Sportschützenbund das Ziel, seine Verbandsmitglieder nach dem Shut-down wieder zu ermutigen, in einen Wettbewerb untereinander zu treten und ihre Bayerischen Meister zu ermitteln. Das Gemeinschaftserlebnis innerhalb des Verbandes soll motivieren und zeigen, dass die Schützenfamilie zusammenhält und auch in schwierigen Zeiten gemeinsam den Sport vorantreibt. Deshalb hat die Landessportleitung die Ausschreibung der Bayerischen Meisterschaften angepasst.
Der Liga-Ausschuss des Bayerischen Sportschützenbundes hatte den Vereinen und Ligaleitern größtmögliche Flexibilität und Freiheiten eingeräumt, um die Wettkampfsaison der vier Bayernligen Luftgewehr und Luftpistole 2020/2021 trotz coronabedingter Einschränkungen durchführen zu können. Der Pandemieverlauf und die damit verbundenen Einschränkungen in allen Bereichen des Lebens lassen dennoch aktuell einen fairen sportlichen Wettbewerb in den nächsten Wochen nicht zu. Es ist nicht absehbar, wann wieder mit einem ordnungsgemäßen Trainingsbetrieb begonnen werden kann. Somit hat sich der Liga-Ausschuss schweren Herzens dazu entschlossen, die Liga-Saison 2020/2021 abzubrechen. Die in dieser Saison startberechtigten Vereinsmannschaften behalten ihr Bayernliga-Startticket für die kommende Saison. Für schießsportliche Motivation soll ein Liga-Cup für Luftgewehr und Luftpistole sorgen, bei dem ausschließlich die Bayernliga-Mannschaften startberechtigt sind, und so einen sportlichen Vergleich auf höchstem bayerischem Niveau möglich macht. Geplant sind regionale Qualifikationen in der Zeit von April bis Juni – auch Fernwettkämpfe sind möglich – mit einem Finalwettbewerb auf der Olympia-Schießanlage im Juli. Alle Bayernliga-Mannschaften, die Spaß am sportlichen Vergleich haben, sind hierzu herzlich eingeladen. Das Ergebnis des Liga-Cups wird aber keine Auswirkung für den Aufstieg in die Bundesliga oder den Abstieg in die Bezirksligen haben. Die Ausschreibung des Liga-Cups finden Sie ab Anfang März 2021 hier auf der Homepage. Rückfragen und Kontakt: Sportdirektor Jan-Erik Aeply, Tel. 0 89 / 31 69 49-31, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! document.getElementById('cloakb38e7bee9b60ba3cb7e04de562534773').innerHTML = ''; var prefix = 'ma' + 'il' + 'to'; var path = 'hr' + 'ef' + '='; var addyb38e7bee9b60ba3cb7e04de562534773 = 'jan-erik.aeply' + '@'; addyb38e7bee9b60ba3cb7e04de562534773 = addyb38e7bee9b60ba3cb7e04de562534773 + 'bssb' + '.' + 'bayern'; var addy_textb38e7bee9b60ba3cb7e04de562534773 = 'jan-erik.aeply' + '@' + 'bssb' + '.' + 'bayern';document.getElementById('cloakb38e7bee9b60ba3cb7e04de562534773').innerHTML += ''+addy_textb38e7bee9b60ba3cb7e04de562534773+''; .
RIAS Bayern (Recherche- und Informationsstelle Antisemitismus) hat die Proteste im Rahmen der Corona-Einschränkungen kritisch begleitet und hierzu Monitoring-Berichte verfasst die u.a. antisemitische Einstellungen und Haltungen von Protestteilnehmerinnen und -teilnehmern, v.a. in Bezug zu Verschwörungsmythen, beinhalten. RIAS Bayern hat hierzu eine Informationsbroschüre (PDF) erstellt.
„Ehrenamt 4.0: Teilhabe an der digitalisierten Welt“: Ab 18. Januar bis 28. März 2021 bewerben und Förderantrag stellen! Gutes tun und sich für andere einsetzen. Das verdient Unterstützung! Auch in 2021 schreibt die Zukunftsstiftung Ehrenamt Bayern eine bayernweite Projektausschreibung aus. Vom 18. Januar bis 28. März 2021 können sich gemeinnützige Organisationen, Vereine, Ideenträger und Initiativen für Projektgelder ab 1.000 Euro bis max. 5.000 Euro bewerben. Mitmachen können alle, die ein Projekt oder eine Idee zum Thema „Ehrenamt 4.0: Teilhabe an der digitalisierten Welt“ umsetzen möchten, mit ehrenamtlichem Einsatz digitale Möglichkeiten im Rahmen ihrer Projekte nutzen, neue Ideen für digitale Engagementformen haben oder digitale Kompetenzen - z.B. zwischen den Generationen - fördern. Bewerben Sie sich ab dem 18. Januar 2021.Weitere Infos finden Sie auf der Homepage der Zukunftsstiftung Ehrenamt Bayern (LINK).
Die Frechenriede Schützen hatten eine nette Idee für die Vorweihnachtszeit. Sie starten in ihrem Dorf eine Adventsfensteraktion. Es geht ihnen dabei darum, das Schützenwesen nicht nur als Schießsport zu bewerben, sondern das Gemeinnützige und den Zusammenhalt zu stärken bzw. weiter bekannt zu machen. Ganz nach dem Motto " Im Schützenheim gehen die Lichter aus und auf den Straßen unseres Dorfes an ". Die Frechenrieder Schützen stellen gerne ihr Anschreiben für die Aktion zur Verfügung, in dem die gesamte Aktion gut erklärt wird. Lesen lohnt sich ;-) Des weiteren würden sich die Frechenrieder Schützen freuen, wenn ihr das Anschreiben vielleicht auch für die gleiche Adventsfensteraktion in Eurer Gemeinde nutzt! Vielen Dank nach Frechenried für die klasse Idee!Download des Anschreibens (LINK)
Der Bayerische Sportschützenbund trauert um sein Landesehrenmitglied Manfred Schönecker, der am 7. November im 84. Lebensjahr verstorben ist. Coronabedingt findet die Trauerfeier im engsten Familienkreis statt. Manfred Schönecker hat fast sein gesamtes Leben in den Dienst des Schützenwesens gestellt. 1953 trat er in den VfL und KK-Sport e.V. Veitsbronn ein und leitete diesen 33 Jahre lang (von 1977 bis 2010) als 1. Schützenmeister. Er war einer der treibenden Kräfte im Mittelfränkischen Schützenbund, den Schießsport in eine leistungsorientierte Schiene zu lenken. So übernahm Manfred Schönecker bereits 1974 die Mitverantwortung für den mittelfränkischen Schießsport als 2. Bezirkssportleiter und wurde 1978 zum 1. Bezirkssportleiter gewählt. Eines seiner größten Verdienste dieser Amtszeit war die Gründung des Leistungssportvereins Rot-Weiß-Schützen Franken im Jahr 1986. Mit viel Diplomatie überzeugte er die Skeptiker, dass dies der richtige Weg sei, den Schützenbezirk Mittelfranken an die Spitze des bayerischen Schießsports zu führen. Daraus resultierende Nationalkaderplätze und internationale Titel der mittelfränkischen Schützen gaben ihm Recht. Dabei gelang es Manfred Schönecker immer, die Balance zwischen Breitensport und Leistungssport zu wahren. Jahrelang organisierte er die Zeltlager der RWS-Jugend anlässlich der Meisterschaften in Hochbrück und besuchte diese bis zuletzt regelmäßig. Auch für den Manfred-Schönecker-Cup der Bezirksdamenleitung stand er bis heute als Schirmherr zur Verfügung.