Transparenzregister
Im Zuge des Aufbaus des sog. Zuwendungsempfängerregisters ist für gemeinnützige Vereine seit dem 1. Januar 2024die bis dahin notwendige Antragsstellung auf Gebührenbefreiung entfallen: Körperschaften, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, sind seitdem automatisch von den Gebühren befreit.
Hierzu eine entsprechende Ausführung aus dem Rechtstelegramm für die Vereins- und Verbandsarbeit der DOSB-Führungs-Akademie (Ausgabe 60/April 2024; S. 9): „Zu beachten ist, dass seit der Einführung des Zuwendungsempfängerregisters seit dem 1.1.2024 diese Nachweis- und Antragspflicht entfällt. Das zuständige Bundeszentralamt für Steuern, bzw. das zuständige Finanzamt des Vereins übermittelt den Nachweis der Gemeinnützigkeit für den Verein direkt an das Transparenzregister, sodass ein Vorstand seit dem 1.1.2024 keinen Antrag mehr auf Gebührenbefreiung einreichen muss. [...] Sollte ein Verein dennoch vom Bundesanzeiger Verlag, der das Transparenzregister führt, einen Gebührenbescheid für die Führung des Transparenzregisters erhalten, sollte der Verein den Gebührenbescheid schriftlich gegenüber dem Transparenzregister zurückverweisen, und auf seine Anerkennung der Gemeinnützigkeit - gegebenenfalls unter Hinweis auf das zuständige Finanzamt und den aktuellen Freistellungsbescheid - zurückweisen.“
- Auch für die Eintragung im Transparenzregister gilt: Die registerführende Stelle erstellt für eingetragene Vereine nach § 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) anhand der im Vereinsregister eingetragenen Daten eine Eintragung in das Transparenzregister, ohne dass es hierfür einer gesonderten Mitteilung der Vereine bedarf. Im Rahmen dieser Eintragung werden alle Mitglieder des Vorstands eines Vereins mit den Daten nach § 19 Abs. 1 GwG als wirtschaftliche Berechtigte nach § 3 Abs. 2 S. 5 GwG im Transparenzregister erfasst. Soweit diese Daten nicht im Vereinsregister vorhanden sind, wird als Wohnsitzland Deutschland und als einzige Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen. Die automatische Eintragung erfolgte spätestens bis zum 01.01.2023. Vereine müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten trotz automatischer Eintragung für Vereine an die registerführende Stelle melden, wenn:
- eine Änderung des Vorstands nicht unverzüglich zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet worden ist,
- es mindestens einen tatsächlichen wirtschaftlich Berechtigten gibt (es gibt also mindestens einen wirtschaftlich Berechtigten, der nicht Vorstand des Vereins, sonders aus anderen Gründen wirtschaftlich berechtigt ist),
- ein wirtschaftlich Berechtigter seinen Wohnort außerhalb von Deutschland hat,
- ein wirtschaftlich Berechtigter eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit hat,
- ein wirtschaftlich Berechtigter neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch eine andere Staatsangehörigkeit hat.
- Weiterführende Hinweise finden sich über die Infokontakte des Transparenzregisters: Auskunft des Transparenzregisters bzw. Tel. 0 800 – 1234 337 oder speziell zum Gebührenbescheid 0 800 – 1234 340 (Mo–Fr von 8:00 bis 18:30 Uhr, kostenlos aus dem deutschen Festnetz).