Waffenrecht

Alle Aspekte des Waffenrechts im Detail sowie Downloads und Aktuelles.

Ihre Ansprechpartner allgemeines Waffenrecht

Alexander Heidel

Geschäftsführer

Hans-Jürgen Marker

Telefonsprechstunde Waffenrecht:

Donnerstag, 17 bis 19 Uhr

Exklusive Beratung nur für Mitglieder eines dem BSSB angeschlossenen Vereins: Telefonsprechstunde mit Hans-Jürgen Marker jeweils am Donnerstag von 17.00 bis 19.00 Uhr unter (089) 31 69 49-47.

Ausnahme: Die Telefon-Sprechstunde am 10. August 2023 wird auf den 13. August 2023 von 11 bis 13 Uhr verschoben.


Bitte haben Sie Verständnis für gegebenenfalls auftretende Wartezeiten bei einem erhöhten Anfragenaufkommen. Außerhalb des Zeitraums der Telefonberatung können Beratungsanfragen auch gerne per E-Mail an Hans Jürgen Marker gestellt werden: hans-juergen.marker@bssb.de.
Die Beratung ist mit Ausnahme der geltenden Telefongebühren kostenfrei.

Die Anträge auf Bestätigung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses werden nach Posteingang auf die einzelnen Mitarbeiter zur weiteren Prüfung und Bearbeitung verteilt. Bitte kennzeichnen Sie die Briefumschläge mit den Anträgen daher nicht mit den Namen einzelner Sachbearbeiter, sondern lediglich mit dem Betreff „Bedürfnisantrag“ (Ausnahme: Nachreichungen zu bereits eingesandten Anträgen).

Die Anträge werden schnellstmöglich bearbeitet. Sollten Unterlagen oder Angaben fehlen, setzt sich der jeweilige Mitarbeiter direkt mit Ihnen in Verbindung. Bitte sehen Sie von Anfragen zum aktuellen Bearbeitungsstand Ihres Antrages ab, da die dann notwendige Recherche die Bearbeitungszeit nur verlängert.

Ihre Ansprechpartner waffenrechtliche Erlaubnisse (Bedürfnisbescheinigungen)

Tobias Hartl

Schützenausweis, Mitgliedermeldungen, Ansprechpartner ZMI, Waffenrechtliche Erlaubnisse (Bedürfnisbescheinigungen)

Nicole Schütz

Waffenrechtliche Erlaubnisse (Bedürfnisbescheinigungen)

Volker Strähle

Waffenrechtliche Erlaubnisse (Bedürfnisbescheinigungen)

Das Wichtigste zum Waffenrecht

Das Waffengesetz ( in der Fassung vom 17.2.2020) regelt den Umgang mit Waffen, insbesondere Schusswaffen und Munition. Unter das Waffengesetz fallen neben den Schusswaffen im herkömmlichen Sinne (Feuerwaffen) auch Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen sowie die Armbrust als sonstiger Gegenstand; nicht geregelt ist der Bogen.

Der Umgang (u.a. erwerben, besitzen, überlassen, führen, mitnehmen, schießen, bearbeiten) mit Waffen ist – soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen geregelt sind – nur Personen über 18 Jahre erlaubt.

Luftdruck-, Federdruck- und Gasdruck (früher: CO2)-Waffen und Armbrüste können erlaubnisfrei ab 18 Jahren erworben werden


Für den Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Schusswaffen ist Voraussetzung:

  • Coronabedingte Ausnahmeregelung: Die aktuellen Anforderungen in der Corona-Zeit an die Schießnachweise für ein waffenrechtliches Bedürfnis finden Sie hier (Link).
  • Vollendung des 18. Lebensjahres für Schusswaffen im Kaliber bis zu 5,6mm lfb für Munition mit Randfeuerzündung und einer Mündungsenergie bis 200 Joule, für Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen bis Kal. 12 wenn diese Waffen nach der Sportordnung zugelassen sind.
  • sonst: Vollendung des 21. Lebensjahres.
  • Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ist ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Dies gilt nicht für die o.a. Waffen.
  • Zuverlässigkeit (§ 5) fehlt z.B. bei Verurteilung wegen eines Verbrechens oder zu mindestens 60 Tagessätzen wegen sonstiger Tat; bei wiederholtem oder gröblichem Verstoß gegen WaffenG, SprengstoffG oder BundesjagdG, bei Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung.
  • Persönliche Eignung (§ 6) fehlt z.B. bei Alkohol- oder Suchtmittelabhängigkeit, psychischer Krankheit oder der Gefahr des unvorsichtigen oder unsachgemäßen Umgangs.
  • Sachkunde (§ 7) setzt die nachgewiesene Kenntnis waffentechnischer und rechtlicher Regeln voraus. Der DSB hat für den zu erbringenden Nachweis Richtlinien beschlossen, die Regelungen zum Sachkundelehrgang und zur Sachkundeprüfung enthalten.


Die Erlaubnis wird durch eine Waffenbesitzkarte (WBK) erteilt; sie gilt zum Erwerb 1 Jahr und zum Besitz unbefristet. Der Erwerb ist binnen 2 Wochen der Behörde anzuzeigen.

Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition (§ 10) wird durch Eintragung in eine WBK für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. Sie kann auch durch einen Munitionserwerbsschein erteilt werden und gilt dann für den Erwerb 6 Jahre und für den Besitz unbefristet.

Vor dem 1.4.2003 erteilte Erlaubnisse gelten weiter.

  • Mindestens 12-monatige Mitgliedschaft in einem Schießsportverein, der einem anerkannten Schießsportverband angehört, sowie regelmäßige Ausübung des Schießsports. Als „regelmäßig“ wird eine schießsportliche Betätigung mit erlaubnispflichtigen Waffen einmal pro Monat oder 18 Mal verteilt über das ganze Jahr gefordert.
  • Die Waffe muss für die Sportdisziplin nach der Sportordnung des DSB oder der Landesverbände (Liste B) zugelassen und erforderlich sein. Beide Voraussetzungen sind durch eine Bescheinigung des Verbandes glaubhaft zu machen. Dies gilt für bis zu drei halbautomatische Langwaffen und bis zu zwei Kurzwaffen.
  • Weitere Waffen können erworben werden, wenn sie zur Ausübung weiterer Disziplinen benötigt werden oder zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich sind und der Verband dies bescheinigt. Voraussetzung für die Überschreitung des "Grundkontingents" ist die regelmäßige Teilnahme des Antragstellers an Schießsportwettkämpfen.
  • Eine unbefristete Erlaubnis wird erteilt zum Erwerb von insgesamt bis zu zehn Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), die auf die sog. Gelbe WBK eingetragen werden.

 

Innerhalb von 6 Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

Die Bestätigung des Bedürfnisses für den Besitz von Schusswaffen nach § 14 Abs. 4 WaffG erfolgt über den Verein. Bitte senden Sie keine Anträge an die Geschäftsstelle!

  • Mindestens 12-monatige Mitgliedschaft in einem Schießsportverein, der einem anerkannten Schießsportverband angehört, sowie regelmäßige Ausübung des Schießsports. Als „regelmäßig“ wird eine schießsportliche Betätigung mit erlaubnispflichtigen Waffen einmal pro Monat oder 18 Mal verteilt über das ganze Jahr gefordert.
  • Die Waffe muss für die Sportdisziplin nach der Sportordnung des DSB oder der Landesverbände (Liste B) zugelassen und erforderlich sein. Beide Voraussetzungen sind durch eine Bescheinigung des Verbandes glaubhaft zu machen. Dies gilt für bis zu drei halbautomatische Langwaffen und bis zu zwei Kurzwaffen.
  • Weitere Waffen können erworben werden, wenn sie zur Ausübung weiterer Disziplinen benötigt werden oder zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich sind und der Verband dies bescheinigt. Voraussetzung für die Überschreitung des "Grundkontingents" ist die regelmäßige Teilnahme des Antragstellers an Schießsportwettkämpfen.
  • Eine unbefristete Erlaubnis wird erteilt zum Erwerb von insgesamt bis zu zehn Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), die auf die sog. Gelbe WBK eingetragen werden.

Innerhalb von 6 Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

 

Bedürfnis für Sportschützen (§ 14), Regelungen für den Besitz von Schusswaffen und Munition

Seit dem 01.09.2020 ist der Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition (Fortbestehen des Bedürfnisses) an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Prüfung nach 5 Jahren und nach 10 Jahren, in den 24 Monaten vor der Prüfung muss mit (einer der) eigenen erlaubnispflichtigen Waffen 1x im Quartal oder 6x jährlich geschossen werden. Das Pensum gilt je Waffenart im Besitz (Kurzwaffe, Langwaffe).
  • Ausgangspunkt für die Prüfungen ist der Zeitpunkt der ersten Erlaubnis (es gilt somit nicht je Waffe!).
  • nach 10 Jahren erfolgt keine Prüfung mehr anhand einem konkreten, aktiven Schießpensum. Es genügt die Mitgliedschaft im Verein.
  • Der Fortbestand des Bedürfnisses muss durch eine Bescheinigung des Vereins glaubhaft gemacht werden (ab dem Jahr 2026 durch eine Bescheinigung des Verbands). Hierzu wurde in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ein einheitliches Formular erstellt, das zukünftig für den Nachweis zum Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses verwendet werden soll. Das Formular finden Sie hier (LINK).

Weitere sachdienliche Hinweise zu diesen Neuerungen:

  • die Regelung gilt rückwirkend. Wer also zum 01.09.2020 schon mindestens zehn Jahre im Waffenbesitz ist, muss sein waffenrechtliches Bedürfnis nicht mehr anhand von konkreten Schießterminen nachweisen.
  • Sportschützen, die Schießnachweise für die letzten 24 Monate vor einem Stichtag zwischen dem 01.09.2020 und dem 31.08.2022 erbringen müssen, haben ihre vergangenen Schießeinheiten mangels Kenntnis einer anstehenden Bedürfnisprüfung möglicherweise nicht festgehalten (es gibt keine Verpflichtung ein persönliches Schießbuch zu führen). Um hier unverschuldete Nachteile zu vermeiden, gilt die Ausnahmeregelung in Bayern, wonach die zuständige Waffenbehörde den Stichtag für die Prüfung auf formlosen Antrag des Sportschützen hin zu seinen Gunsten um 24 Monate zu verschieben hat.

Der neue 24-Monatszeitraum berechnet sich ab der Bewilligung der Verschiebung und ergibt sich aus einem entsprechenden Schreiben der Waffenbehörde.

  • die Vereine sind verpflichtet, einen Nachweis über die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten jedes ihrer Mitglieder zu führen während der 24 Monate vor Prüfung des Bedürfnisses. In der Praxis bedeutet das also, einen fortlaufenden Nachweis über die Schießaktivitäten zu führen (Schießkladde).

 

Vollzugspraxis der waffenrechtlichen Bedürfnisprüfung für auf Grundlage von § 14 Abs. 5 WaffG (Wettkampfwaffen) erworbener Waffen

Bei der Prüfung des Fortbestehens eines waffenrechtlichen Bedürfnisses für den Besitz von Waffen nach § 14 Abs. 5 WaffG gilt in Bayern:

  • Die Sportschützin bzw. der Sportschütze muss für die nach § 14 Abs. 5 WaffG im Besitz befindlichen Waffen nachweisen, dass sie bzw. er mit jeder Waffenart jährlich an einem Wettbewerb teilgenommen hat. Der Nachweis ist also jeweils für die Waffenart, d.h. Lang- bzw. Kurzwaffe, zu führen, nicht für jede einzelne Waffe.
  • Die Überprüfung erfolgt rückwirkend nach fünf bzw. zehn Jahren nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis.
  • Es muss rückwirkend nachgewiesen werden, dass alle im Besitz befindlichen Waffen nach § 14 Abs. 5 WaffG erforderlich sind, um an den Wettbewerben teilzunehmen, an denen die Schützin bzw. der Schütze in den letzten fünf Jahren teilgenommen hat.
  • Auch hier gilt die „Zehn-Jahres-Regel“: Zehn Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis genügt die Mitgliedschaft in einem Schützenverein, der Mitglied in einem anerkannten Verband ist, als Nachweis für das Bedürfnis für den weiteren Besitz.

 

 

 

 


Außerhalb von Schießstätten bedarf das Schießen mit Schusswaffen einer Erlaubnis.

Auf Schießstätten darf ohne behördliche Erlaubnis geschossen werden:

  • ab 12 Jahren: mit Druckluft-, Federdruck- und CO2-Waffen
  • ab 14 Jahren: mit sonstigen Waffen im Kaliber bis zu 5,6mm (.22, .22 lfb) für Munition mit Randfeuerzündung und einer Mündungsenergie bis 200 Joule, für Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner.

Voraussetzung ist, dass eine schriftliche Einverständniserklärung des/der Sorgeberechtigten vorliegt oder diese anwesend sind.

Das Schießen darf für Druckluftwaffen bis zum 14. Lebensjahr und für sonstige oben genannte Waffen bis zum 16. Lebensjahr nur unter Obhut einer zur Kinder- und Jugendarbeit geeigneten Person oder des zur Aufsichtführung berechtigten Sorgeberechtigten - neben der Schießstandaufsicht - durchgeführt werden.

  • ab 18 Jahren: ohne jede Einschränkung

Von den Altersgrenzen soll eine Ausnahme bewilligt werden, wenn durch eine (z.B. haus)ärztliche Bescheinigung die geistige und körperliche Eignung und durch eine Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Begabung glaubhaft gemacht sind.

Für das "Schießen" mit der Armbrust gelten die Altersgrenzen für Druckluftwaffen (12 Jahre, mit Ausnahmemöglichkeit) - Ziffer 27.4.2.3. WaffVwV.

Verboten ist das Schießen mit vom Schießsport ausgeschlossenen Waffen sowie die Durchführung von unzulässigen Schießübungen; nähere Regelungen treffen §§ 6 und 7 AWaffV.

Zulässig sind alle anderen Schießübungen (§ 9 AWaffV), insbesondere Gesellschafts- und Traditionsschießen, für die der Schießstand zugelassen ist, auch wenn sie nicht in der Sportordnung geregelt sind.

Übersicht: Sportliches Schießen durch Minderjährige (Download)

 

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hat aktuell eine Klarstellung für den Verwaltungsvollzug des Waffenrechts vorgenommen: Gegenstand der nun für ganz Bayern gültigen Verwaltungsregelung ist die Erteilung von Ausnahmen für das Schießen auf Schießstätten durch Minderjährige nach § 27 Abs. 4 WaffG.

Die Klarstellung präzisiert den diesbezüglichen Verwaltungsvollzug und fördert die für unsere schießsportliche Jugendarbeit zentrale Möglichkeit, Ausnahmen von der Alterserfordernis zu erhalten.

Hier die wesentlichen Punkte: 

Druckluftwaffen

Ausnahmegenehmigungen für Kinder im Alter von 7 bis 11 Jahren:

  • Die Erteilung der Ausnahme von der Alterserfordernis (regulär ab 12 Jahren) bezieht sich auf das Schießen u.a. mit Druckluft- und Federdruckwaffen nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WaffG und steht im Ermessen der Waffenbehörde, soll aber bewilligt werden – die Nichterteilung kommt nur in atypischen Fällen in Betracht.
  • Grundsätzlich notwendig: ärztliche Bescheinigung zur geistigen und körperlichen Eignung + Bescheinigung des Vereins, die die schießsportliche Begabung des Kindes glaubhaft macht.
    • Wird die ärztliche Bescheinigung nicht vorgelegt, entscheidet die Waffenbehörde nach Ermessen: Hier kann u.a. der persönliche Eindruck ausschlaggebend sein.
    • ! Für den tatsächlichen Verwaltungsvollzug wichtig: Das bayerische Innenministerium weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass es kein Ermessensfehler ist, wenn die Behörde z.B. bei 10- und 11-Jährigen auf ein ärztliches Attest verzichtet.
  • Eine Altersuntergrenze für das Erteilen von solchen Ausnahmen kennt das Waffengesetz nicht:
    • Ausschlaggebend ist vielmehr der individuelle körperliche und geistige Entwicklungsstand des Kindes.
    • Die Erteilung einer Ausnahme an Kinder, die jünger als sieben Jahre alt sind, kommt allerdings nach genereller Einschätzung des Gesetzgebers zur Geschäfts- und Verschuldensfähigkeit nicht in Betracht.
  • Das entsprechende Bescheinigungs-Formular für Schützenvereine findet sich im Servicebereich

 

Kleinkaliberwaffen und Flinte

Ausnahmegenehmigung für Kinder im Alter von 12 oder 13 Jahren:

  • Die Erteilung der Ausnahme von der Alterserfordernis (regulär ab 14 Jahren) bezieht sich auf das Schießen mit Kleinkaliberwaffen nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WaffG und steht im Ermessen der Waffenbehörde, soll aber bewilligt werden – die Nichterteilung kommt nur in atypischen Fällen in Betracht.
  • Grundsätzlich notwendig: ärztliche Bescheinigung zur geistigen und körperlichen Eignung und Bescheinigung des Vereins, die die schießsportliche Begabung des Kindes glaubhaft macht. Wird die ärztliche Bescheinigung nicht vorgelegt, entscheidet die Waffenbehörde nach Ermessen: Hier kann u.a. der persönliche Eindruck ausschlaggebend sein.
  • Das entsprechende Bescheinigungs-Formular für Schützenvereine findet sich im Servicebereich

 

Bescheinigungen

Zur ärztlichen Bescheinigung:

  • An die Bescheinigung sind grundsätzlich keine gesteigerten Anforderungen zu stellen: Ausreichend ist die Bescheinigung eines Hausarztes oder eines Facharztes z. B. für Kinder- und Jugendheilkunde.
  • Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die Anlass zu Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit der Bescheinigung geben, oder das Kind jünger als zehn Jahre alt ist, kann die Waffenbehörde eine „qualifizierte“ Bescheinigung verlangen, die eine Begründung der ärztlichen Feststellung enthält und dadurch eine Plausibilitätsprüfung ermöglicht.

Zur Bescheinigung des Vereins:

  • Die grundsätzlich rein feststellende Bescheinigung stellt seitens des Vereins die schießsportliche Begabung des Minderjährigen fest.
  • In Zweifelsfällen oder bei Kindern, die jünger als zehn Jahre alt sind, kann die Waffenbehörde allerdings auch eine „qualifizierte“ Bescheinigung verlangen, deren Begründung das Vorliegen einer schießsportlichen Begabung anhand objektiv nachprüfbarer Merkmale plausibel macht (z.B. Darlegung, welche Schießübungen Kind bereits beherrscht).
  • Die für die Schützenvereine vorgesehenen Bescheinigungs-Formulare finden Sie im Servicebereich unter Formulare.

Ansprechpartner für Rückfragen im Einzelfall etc. sind die Waffenbehörden an den zuständigen Kreisverwaltungsbehörden: Bitte wenden Sie sich direkt an Ihr örtliches Landratsamt.

Das Führen von Schusswaffen bedarf der Erlaubnis (Waffenschein § 10).

Erlaubnisfrei ist das Führen auf einer Schießstätte oder wenn die Schusswaffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen im Zusammenhang mit dem vom Bedürfnis umfassten Zweck befördert wird. Diese Voraussetzung ist u.a. dann erfüllt, wenn die Waffe z.B. in einem verschlossenen Waffenkoffer transportiert wird.

„Nicht schussbereit“ heißt, dass die Waffe nicht geladen sein darf; es dürfen weder Munition noch Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sein. Der gemeinsame Transport von Waffen und Munition ist ansonsten zulässig.

„Nicht zugriffsbereit“ ist eine Waffe dann, wenn sie

  • mit einem Zahlen- oder Vorhängeschloss in einem Waffenkoffer oder Futteral transportiert wird. Soweit Waffen in unverschlossenen Behältnissen transportiert werden, sind sie nur dann nicht zugriffsbereit, wenn sie nicht innerhalb von drei Sekunden und mit weniger als drei Handgriffen unmittelbar in Anschlag gebracht werden können.

Das Führen der Armbrust ist erlaubnisfrei. Der Transport von Munition unterliegt keinen Beschränkungen hinsichtlich eines Behältnisses; allerdings muss der Transport so erfolgen, dass ein Zugriff Unbefugter nicht möglich ist.

Der Transport von Schusswaffen ist in Beförderungsmitteln (Bus, Bahn) der Deutschen Bahn untersagt. Bitte erkundigen Sie sich vor der Mitnahme Ihrer Schusswaffen beim jeweiligen Transportdienstleister, ob die Beförderung Ihrer Waffe erlaubt ist.

Mit ihrer „Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit“ hat die EU detaillierte Maßnahmen für den Transport von Gegenständen im Gepäck im Flugzeug getroffen. Diese sog. Grundstandards in der Luftsicherheit sorgen gegenwärtig für große Bedenken und Unsicherheit im Kreis der Sportschützen, Jäger sowie in Industrie und Handel. Punkt 5.4 dieses Dokuments nennt Gegenstände (darunter auch Munition), die zukünftig nicht mehr im Reisegepäck von Fluggästen transportiert werden dürfen. Entscheidend ist hierbei, dass es sich um das gesamte aufzugebende Gepäck der Reisenden handelt.
Die vollständige Übersicht aller in diesem Zusammenhang verbotenen Gegenstände findet sich in Anhang 5 B der Verordnung. Wörtlich heißt es darin:

„Die nachfolgend aufgeführten Gegenstände dürfen von Fluggästen nicht im aufgegebenen Gepäck mitgeführt werden: „Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze, die in der Lage sind, schwere Verletzungen hervorzurufen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs zu gefährden, einschließlich:

  • Munition,
  • Sprengkapseln,
  • Detonatoren und Zünder
  • Minen, Granaten oder andere militärische Sprengkörper,
  • Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Erzeugnisse,
  • Rauchkanister und RauchpatronenDynamit, Schießpulver und Plastiksprengstoffe.“

Punkt 5.4.2 erläutert eine mögliche Ausnahme von dieser Regelung, die zur Anwendung kommen kann, sofern a) die zuständige Behörde nationale Vorschriften erlassen hat, wonach das Mitführen des betreffenden Gegenstands zulässig ist, und b) die Sicherheitsvorschriften entsprechend eingehalten werden. Das zuständige BMI prüft derzeit die Möglichkeit einer nationalen Ausnahme.

Das heißt, dass möglicherweise von Deutschland startend Munition im aufgegebenen Gepäck – wie bisher – mitgeführt werden darf, jedoch bei der Rückreise aus EU-Ländern dies nicht möglich ist, wenn diese Länder keine eigenen Ausnahmeregelungen treffen.

Der DSB und die Europäische Schützenkonföderation sind bestrebt, eine gemeinsame, länderübergreifenden Lösung für alle EU-Staaten zu erreichen. Denn ein Grund für diese überraschende Regelung ist nicht erkennbar. Munition an sich ist – anders als die übrigen aufgeführten Gegenstände – nicht gefährlich; über irgendwelche Vorkommnisse ist auch nichts bekannt.

Auf der Grundlage von Nr. 5.4.2. des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 hat das Bundesministerium des Innern seinerseits mit Wirkung vom 29. April 2010 eine Ausnahmegenehmigung erteilt.

Sportschützen können nach der europäischen Waffen-Richtlinie einen Europäischen Feuerwaffenpass erhalten, in den erlaubnispflichtige Waffen eingetragen werden. Er berechtigt zur Mitnahme der Waffen in ein anderes EU Land, wenn ein Grund (z.B. Einladung zum Sportschießen) nachgewiesen wird.
Für Sportschützen aus anderen EU-Ländern gilt dies für bis zu 6 erlaubnispflichtigen Waffen und die erforderliche Munition.

Informationen und Links

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hat ein Merkblatt für die Aufbewahrung von Zimmerstutzen veröffentlicht. Darin weist das Ministerium darauf hin, dass die Waffenbehörden "auf Antrag die Anforderungen an die sichere Aufbewahrung herabsetzen können (Härtefall – §13 Abs. 6 AWaffV)".

 

Formulare

Die Formulare rund ums Thema Waffenrecht finden Sie hier