GEMA

Die Abkürzung GEMA steht für Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte.
Als staatlich anerkannte Treuhänderin verwaltet die GEMA die Rechte von über 64.000 Mitgliedern und über zwei Millionen ausländischen Berechtigten und sorgt dafür, dass das geistige Eigentum von Musikschaffenden geschützt und sie für die Nutzung ihrer Werke angemessen entlohnt werden.

Die GEMA unterhält ein wirksames Meldesystem – deshalb unser Tipp: Frühzeitig bei der GEMA anfragen und gegebenenfalls die Veranstaltung anmelden.

 

Bayern übernimmt GEMA-Gebühren für nicht-kommerzielle Veranstaltungen von ehrenamtlichen Organisationen │ Meldung bei der GEMA

Das bayerische Kabinett hatte in seiner Sitzung am 14. Februar 2023 das Sozialministerium ermächtigt, einen Pauschalvertrag mit der GEMA abzuschließen, der Ehrenamtlichen in Bayern zukünftig ermöglichen soll, Musikveranstaltungen ohne Zahlungen von GEMA-Gebühren durchzuführen, wenn diese für Besucher kostenlos sind. Nun ist der Vertrag unterzeichnet und die Förderung festgelegt.

Ehrenamtsministerin Ulrike Scharf und Georg Oeller, Vorstandsmitglied der GEMA, unterzeichneten am 27. März 2023 im Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales die entsprechende Vereinbarung: Hiernach gilt:

  • Der Freistaat übernimmt künftig die GEMA-Gebühren für vier Veranstaltungen pro Verein pro Jahr
  • Dies gilt für Veranstaltungen von Vereinen, die keinen Eintritt kosten, mit Tonträgern und mit Livemusik, im Innen- und im Außenbereich – bei einer Maximalfläche von 500 Quadratmetern.
  • Dabei sind einzelne Veranstaltungen allerdings nicht abgedeckt, darunter z. B. Sportveranstaltungen und Festumzüge. Bitte beachten Sie diesbezüglich die Infos der GEMA.
  • Die Zuordnung zur bayerischen Regelung erfolgt im Online-Anmeldeverfahren für Veranstaltungen erst nach der Pflichteingabe der Kundendaten und der Eingabe “zahlungspflichtig Bestellen”.

Falls die in Bayern geltende Sonderregelung im Einzelfall nicht greifen sollte, bestehen zudem ein Gesamtvertrag des DSB und ein Zusatzvertrag des DOSB. Diese bieten unseren Schützenvereinen ebenfalls besondere Vergünstigungen.

Hier der Link zur Info der GEMA

Hier der Link zur Info des bayerischen Sozialministeriums

Hier der Link zum Ministerratsbericht

 

Gesamtvertrag des DSB bzw. Zusatzvereinbarung des DOSB

Es bestehen neben den Pauschalregelungen in den einzelnen Bundesländern ein Gesamtvertrag des DSB bzw. eine Zusatzvereinbarung des DOSB, die gesonderte Vergünstigungen für unsere Schützenvereine bieten:

  • Generelle Voraussetzung für die Gewährung von Vergünstigungen bei den GEMA-Gebühren ist in jedem Fall die rechtzeitige Anmeldung von Veranstaltung mit Musiknutzung in allen Punkten: (Link zur GEMA).
  • Bei traditionellen Schützenfesten erhebt die GEMA für folgende Veranstaltungen keine Tantiemen:
    • Weckruf-Musik
    • Marschmusik anlässlich des Abholens und Einbringens des Schützenkönigs
    • Marschmusik anlässlich des Abholens und Einbringens der Fahnen
    • Musik anlässlich des Ein- und Ausmarsches der Schützenkompanien und Vereine
    • Musik zum Zapfenstreich
  • Zusätzlich hat sich die GEMA bereiterklärt, den Mitgliedsvereinen des DSB für die jeweils gültigen Vergütungssätze, wie sie im Bundesanzeiger veröffentlicht sind, einen Gesamtvertragsnachlass von 15 Prozenteinzuräumen.

GEMA und Sportveranstaltungen

  • Wettkampf: Der Gesamtvertrag des DSB bzw. die Zusatzvereinbarung des DOSB sehen für die Wiedergabe von „Wettkampfmusik“ gesonderte Vergünstigungen vor. Solcherart „Wettkampfmusik“ ist GEMA-pflichtig und damit vorab anzumelden, verbunden mit dem Versuch, die beim Wettkampf laufende Musik als „Wettkampfmusik“ (keine dauerhafte Hintergrundmusik!) einzuwerten und entsprechend eine Gebührenbefreiung mit Verweis auf den DSB-Gesamtvertrag zu beantragen. Voraussetzung ist u.a., dass kein Eintritt erhoben wird.
  • Siegerehrung: Die Wiedergabe von Musik bei Siegerehrungen ist über den Gesamtvertrag des DSB bzw. die Zusatzvereinbarung des DOSB abgegolten – eine vorherige Anmeldung wie die Beantragung einer entsprechenden Gebührenbefreiung sind empfohlen.

GEMA und Schützenhaus

  • Auch die Musikwiedergabe im „Stüberl” des Schützenhauses ist GEMA-pflichtig und hat nichts mit der Befreiung vom Rundfunkbeitrag zu tun.
  • Thema Bildschirme (gemäß Auskunft des Deutschen Schützenbunds e. V.): Bildschirme (z.B. die gebräuchlichen „Flachbildschirme“) können GEMA-pflichtig sein – es kommt darauf an, wo und wie sie genutzt werden.
    • Grundregel: Sobald Fernsehprogramme oder Musik über einen Flachbildschirm öffentlich bzw. gewerblich wiedergeben (z. B. in Gastronomie oder Vereinsheim), benötigt man eine GEMA-Lizenz für die Wiedergabe von Fernsehsendungen (Tarif FS) bzw. für Musik/Hintergrundmusik.
    • Solange auf den Flachbildschirmen ausschließlich Schießergebnisse / Punktestände angezeigt und keine TV-Programme, Videos oder Musik wiedergeben werden, ist diese Nutzung nicht GEMA-pflichtig. Denn: GEMA-Lizenzen brauchen nur gezahlt werden, wenn urheberrechtlich geschützte Musik oder geschützte Sendungen öffentlich wiedergegeben werden. Eine reine Ergebnisanzeige enthält normalerweise keine solche Inhalte. Sobald auf denselben Bildschirmen allerdings zusätzlich Fernsehen, Musikstreams oder Musikvideos für Vereinsmitglieder oder Gäste laufen, wird dafür eine passende GEMA Lizenz benötigt: https://www.gema.de/portal
    • Im Einzelnen:
      • Es wird eine GEMA-Lizenz gebraucht, wenn auf dem Bildschirm öffentlich (also für Vereinsmitglieder, Gäste, Publikum) urheberrechtlich geschützte Inhalte laufen, z. B.: Fernsehprogramme (Sportübertragungen, Nachrichtensendungen, Shows etc.), Musikvideos oder Streams (YouTube, Streamingdienste, Mediatheken mit Musik), Präsentationen oder Videos mit Musik (z. B. Imagefilm mit Hintergrundmusik im Vereinsheim). TV-/Radio-Tonspur über Lautsprecher oder Kopfhörer (z. B. Sportübertragung mit Kommentar und Musik). Dann greifen z. B. die Tarife für Fernsehwiedergabe (FS) oder andere passende Tarife.
      • Keine GEMA-Lizenz ist nötig, wenn auf dem Bildschirm ausschließlich eigene, nicht-musikalische Inhalte ohne geschützte Musik oder Sendungen zeigen, zum Beispiel: reine Schießergebnislisten, Punktestände, Ranglisten; eigene Texttafeln (z. B. „Nächster Durchgang“, „Siegerliste“); einfache Grafiken, Tabellen oder Logos, ohne Musik und ohne TV-Signal; reine Bedienoberflächen von Anlagen / Messsystemen. Wichtig ist daher: kein TV-Signal, keine Streams, keine Musikvideos; kein Radio oder Musik als Tonspur im Hintergrund des Signals. Solange wirklich nur diese nüchternen Infos angezeigt werden und keine Musik, kein TV, kein Video mit Musik läuft, besteht keine GEMA-Pflicht.
      • Wenn der gleiche Bildschirm sowohl für „Schießergebnisse“ auch genutzt wird, um Sport im Fernsehen zu zeigen (Fußball, Biathlon, Olympische Spiele etc.), Musikvideos oder Musikstreams im Vereinsheim laufen zu lassen oder Werbe- bzw. Imagevideos mit Hintergrundmusik abzuspielen, dann ist die Nutzung lizenzpflichtig, auch wenn zwischendurch Schießergebnisse angezeigt werden.

Ansprechpartner der GEMA für Musiknutzer