Sport
Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses nach § 14 Abs. 4 WaffG – bayerische Regelung zur Übergangsfris
Stand 1. März 2021
Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses nach § 14 Abs. 4 WaffG – bayerische Regelung zur Übergangsfrist
Was gilt seit dem 1.9.2020?
Seit dem 01.09.2020 ist der Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition (Fortbestehen des Bedürfnisses) an folgende Bedingungen geknüpft:
- Prüfung nach 5 Jahren und nach 10 Jahren, in den 24 Monaten vor der Prüfung muss mit (einer der) eigenen erlaubnispflichtigen Waffen 1x im Quartal oder 6x jährlich geschossen werden. Das Pensum gilt je Waffenart im Besitz (Kurzwaffe, Langwaffe).
- Ausgangspunkt für die Prüfungen ist der Zeitpunkt der ersten Erlaubnis (es gilt somit nicht je Waffe!).
- Nach 10 Jahren erfolgt keine Prüfung mehr anhand einem konkreten, aktiven Schießpensum. Es genügt die Mitgliedschaft im Verein.
- Der Fortbestand des Bedürfnisses muss durch eine Bescheinigung des Vereins glaubhaft gemacht werden (ab dem Jahr 2026 durch eine Bescheinigung des Verbands).
- Die Regelung gilt rückwirkend. Wer also zum 01.09.2020 schon mehr als zehn Jahre im Waffenbesitz ist, muss sein waffenrechtliches Bedürfnis nicht mehr anhand von konkreten Schießterminen nachweisen.
- Die Vereine sind seit dem 01.09.2020 verpflichtet, einen Nachweis über die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten jedes ihrer Mitglieder zu führen während der 24 Monate vor Prüfung des Bedürfnisses. In der Praxis bedeutet dies, einen fortlaufenden Nachweis über die Schießaktivitäten zu führen („Schießkladde“). Maßgeblich ist hier § 15 Abs. 1 Nr. 7 b) WaffG.
