Mitteilung des Bundesministeriums des Innern zum Vollzug des Sprengstoffrechts
Mitteilung des Bundesministeriums des Innern zum Vollzug des Sprengstoffrechts
Hinweis für unsere Böller- und Wiederladerschützen
Gemäß dem Vierten Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes dürfen Explosivstoffe, die nicht nach Richtlinie 2008/43/EG gekennzeichnet sind, nach dem 5. April 2015 nicht mehr verwendet werden. Die Bundesregierung beabsichtigt im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Umsetzung der „neuen" Explosivstoffrichtlinie 2014/28/EU dem Gesetzgeber Deutscher Bundestag eine Änderung des § 49 der 1. SprengV vorzuschlagen, die eine Weiterverwendung (den Verbrauch) der nicht gekennzeichneten Explosivstoffe durch den berechtigten Endverwender gestattet.
Das bedeutet konkret für den Endverwender:
Wenn möglich, sollten nicht gekennzeichnete Explosivstoffe bis zum 5. April verwendet, z.B. in Munition geladen worden sein. Sofern dies nicht möglich ist und die Stoffe auch nicht vernichtet werden sollen, dürfen sie bis zur Änderung der Rechtslage nur noch aufbewahrt, nicht aber verwendet werden. Nach Inkrafttreten der beabsichtigten Rechtsänderung wäre dann ein „Aufbrauchen" durch den Endverwender wieder zulässig.
Für Rückfragen stehen Ihnen unsere Böllerreferenten gerne zur Verfügung.
Das Original-Schreiben des Bundesministeriums des Innern finden Sie hier.