Spendenaktion: „Hochwasser-Schützen-Hilfe" und staatliche Hilfsprogramme
Nicht nur der Bayerische Sportschützenbund sondern auch der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) hat einen Solidaritätsfond zur Hochwasserkatastrophe ins Leben gerufen. Es besteht die Möglichkeit, dass geschädigte bayerische Vereine auch aus diesem Fond Unterstützung erhalten. Deshalb bitten wir die geschädigten Vereine, bis spätestens Ende Juli eine Kostenschätzung ihres Schadens an die Geschäftsstelle des BSSB zu übermitteln.
Wir bitten weiterhin all unsere Mitglieder, innerhalb der BSSB-Schützenhilfe-Aktion mit einer Spende in Not geratene Vereine zu unterstützen.
Auch für diese Hilfsaktion werden die geschädigten Vereine aufgerufen, sich in der Geschäftsstelle des BSSB zu melden.
Bisher wurden 81.050,– Euro gespendet!
Bitte unterstützen Sie unsere Schützenkameraden durch eine Spende!
Bankverbindung:
Bayerischer Sportschützenbund e.V.
Hypo-Vereinsbank Gauting
Konto: 840 000
BLZ: 700 202 70
Kennwort: Flut
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Spendende Vereine werden gebeten, bei der Überweisung ihre Vereins-Nummer anzugeben, der Versand von Spendenquittungen an die Vereine erfolgt automatisch. Privatpersonen, die eine Spendenquittung benötigen werden gebeten, sich mit der Geschäftsstelle (Herr Alexander Nelsen, Tel. 089/316949-40) in Verbindung zu setzen.
Wir bedanken uns ausdrücklich bei den bisherigen Spendern. Bereits am ersten Tag nach Veröffentlichung unserer Spendenaktion sind die ersten Gelder für unsere geschädigten Vereine eingegangen. Ganz besonders erfreulich ist, dass sich neben Vereinen und Privatpersonen bereits einige Gaue, Bezirke und Vorstandsmitglieder an der Aktion beteiligt und gespendet haben.
Die aktuelle Flut ist eine der schwersten Naturkatastrophen in Bayern, viele Familien, Unternehmen und Vereine wurden schwer getroffen. Diese Naturkatastrophe ist jedoch auch ein guter Anlass, sich auf unsere sprichwörtliche Schützenhilfe zu besinnen. Ich appelliere deshalb ausdrücklich an Sie – beteiligen Sie sich und spenden Sie!
Staatliche Hilfsprogramme
Zwischenzeitlich wurden staatliche Hilfsprogramme ins Leben gerufen, die auch von unseren Mitgliedsvereinen genutzt werden können. Es muss in diesem Zusammenhang ausdrücklich betont werden, dass nur die sportlich genutzte Infrastruktur (z.B. Schießstand, Umkleideräume usw.) zuwendungsfähig ist. Einrichtungsgegenstände oder Aufenthaltsräume werden hierbei nicht erfasst und gefördert.
Der Freistaat Bayern hat die staatlichen Hilfsprogramme beim bayerischen Staatsministerium des Innern angesiedelt. Die Hilfen für unsere Vereine laufen somit nicht über die Förderung des Sportstättenbaus, sondern werden mit eigens hierfür zur Verfügung gestellten Staatsmitteln ermöglicht. Hierdurch ergibt sich auch ein anderes Antrags- und Bewilligungsverfahren: Grundlage hierfür ist das Schreiben der Obersten Baubehörde an die Regierungen.
Inhaltliche Zusammenfassung:
Finanzhilfen für die Wiederherstellung der Infrastruktur in Gemeinden
Zielsetzung der Finanzhilfen ist u. a. die Wiederherstellung der sozialen Infrastruktur in den Gemeinden, hierunter fällt auch die der Grundversorgung dienende Freizeitstruktur. Hierbei handelt es sich u. a. um Sportanlagen, somit auch um die Schützenhäuser unserer Mitgliedsvereine. Es ist eine Zuwendung von bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Kosten möglich. Die Beantragung der Mittel erfolgt anders als beim „regulären Sportstättenbau" nicht über den BSSB, sondern direkt bei Ihrer Gemeinde oder kreisfreien Stadt.
Die Antragsfrist für eine dem Hochwasser geschuldete Maßnahme wurde sehr weit gefasst. Anträge können bis 30.06.2015 bei der örtlich zuständigen Kommune gestellt werden.
Unaufschiebbare Wiederherstellungsmaßnahmen sind auch dann noch förderfähig, wenn Sie vor der Antragsstellung begonnen wurden.
Darüber hinaus eröffnet das Infrastrukturprogramm die Möglichkeit, die staatliche Zuwendung insgesamt auf bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Kosten zu erhöhen.
Hierbei gilt Folgendes:
- Im Fall der bayerischen Schützenvereine können zusätzlich zu den 80 % Zuwendung aus dem Infrastrukturprogramm 10 % Zuwendung auf Grundlage der Sportförderrichtlinie beantragt werden (somit insgesamt 90 % Zuwendung).
- Eine Antragsvoraussetzung für die Erlangung der zusätzlichen Mittel aus der Sportförderrichtlinie ist, dass der antragstellende Verein auch selbst Träger der Baumaßnahme ist.
- Die Bemessung der zuwendungsfähigen Kosten erfolgt hierbei (bezogen auf die 10 %) auf Grundlage der Sportförderrichtlinie, weswegen es zu Unterschieden zum Infrastrukturprogramm kommen kann.
Antragsverfahren:
Die Anträge auf Zuwendung aus dem Infrastrukturprogramm (80 %) sind direkt bei der örtlich zuständigen Gemeinde zu stellen. Die Antragsformulare erhalten Sie von der Gemeinde. Zusätzlich ist dem Antrag eine Kostenschätzung nach DIN 276, ein Finanzierungsplan (in der Regel im Antragsformular enthalten), Gebäudepläne sowie eine Schadensschilderung und Dokumentation (Bilder) beizufügen. Die Gemeinde kann ggf. weitere Unterlagen nachfordern.
Die Zuordnung der Gesamtkosten zu den zuwendungsfähigen Kosten erfolgt seitens der Regierung auf Grundlage der Kostenschätzung.
Bitte beachten Sie, dass vor Bewilligung der Zuwendung oder vor Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns nur schadensmindernde Sofortmaßnahmen durchgeführt werden können (z. B. Aufräumarbeiten, Trocknungsarbeiten, Sicherungsmaßnahmen). Neuanschaffungen oder die Vergabe von Aufträgen können förderunschädlich erst nach Bewilligung oder Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns getätigt werden.
Der Antrag auf vorzeitigen Maßnahmebeginn ist formlos neben dem Antrag auf Zuwendung bei der Gemeinde zu stellen. Bei der Antragsbegründung ist die besondere Dringlichkeit der Maßnahme darzustellen (z. B. weitere bauliche Schäden, bedrohte Existenz des Vereins).
Die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns und die Bewilligung (Infrastrukturprogramm 80 %) erhalten Sie von der Regierung über die zuständige Gemeinde. Die zusätzlichen Mittel auf Grundlage der Sportförderrichtlinie (10 %) sind nach derzeitigem Kenntnisstand im Anschluss an die Bewilligung direkt bei der Regierung zu beantragen.
Eine Auflistung der förderfähigen und nicht förderfähigen Kosten finden Sie auf den Seiten 4 und 5 des Schreibens der Obersten Baubehörde.
Den vom Hochwasser betroffenen Vereinen wird dringend empfohlen, sich mit ihrer Kommune zur Abstimmung der Antragsstellung und –abwicklung in Verbindung zu setzen. Bei Fragen zur Antragsstellung auf Mittel des Infrastrukturprogramms (80 %) wenden Sie sich ebenfalls bitte direkt an Ihre Gemeinde.
Bei Fragen zur Antragsstellung aus Mitteln der Sportförderung (10 %) können Sie sich gerne direkt an die Regierung oder an die Geschäftsstelle des BSSB (Hr. Heidel, 089/316949-17) wenden.
