Umsetzung der EU-Feuerwaffenrichtlinie in Deutsches Recht – Änderungen treten am 1.9.2020 in Kraft
Die aus Sicht des BSSB für die Schützen besonders relevanten Änderungen sind wie folgt:
1. Fortbestehen waffenrechtliches Bedürfnis nach § 4 Abs. 4 WaffG, neu zu fassen in § 14:
Künftig wird das Bedürfnis zum Besitz von Waffen und Munition alle fünf Jahre geprüft werden.
- Prüfung nach 5 Jahren und nach 10 Jahren -> in den 24 Monaten vor der Prüfung muss 1x im Quartal geschossen werden oder 6x jährlich mit (einer der) eigenen Waffen. Dies gilt für Kurzwaffen und Langwaffen separat. Bestätigung des Vereins genügt.
- nach 10 Jahren (Ausgangszeitpunkt: erster Erwerb einer Erlaubnis) keine Prüfung mehr über aktives Schießpensum. Die Mitgliedschaft im Verein genügt.
An den Bedürfnisanforderungen für den Erwerb von Schusswaffen/Munition ändert sich hingegen nichts, hier gilt weiterhin die „12/18er-Regel“.
2. Magazinverbot:
Magazine für mehr als 20 Schuss bei Kurzwaffen und für mehr als 10 Schuss bei halbautomatischen Langwaffen werden als verbotene Gegenstände eingestuft; gleichermaßen Waffen, die über ein eingebautes Magazin dieser Größe verfügen. Das Verbot betrifft halbautomatische Waffen mit Zentralfeuermunition bzw. deren Magazine. Kleinkalibermagazine sind also vom Verbot nicht umfasst.
Für Altbestände gilt Bestandschutz. Bis zum Stichtag 01.09.2021 müssen die Magazine bei der Behörde angemeldet werden.
