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Änderungen im Vereinsrecht

Änderungen im Vereinsrecht

Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts (GEG) vom 26.11.2012 (BT-Drs. 17/11632) soll nicht nur das gesellschaftliche Engagement gefördert werden. Das Gesetzespaket sieht auch eine Änderung des allgemeinen Vereinsrechts vor, die für viele Vereine die zeitnahe Anpassung ihrer Satzungen erforderlich machen dürfte. Die Neuerung soll sechs Monate nach Verkündung des Gesetzes in Kraft treten.

 

Nach der geplanten Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 27 Abs. 3 BGB-E) sind die Mitglieder von Vereinsvorständen künftig ausdrücklich unentgeltlich tätig. Sie haben danach gesetzlich nur einen Anspruch auf Ersatz für die im Rahmen ihrer Vereinstätigkeit tatsächlich entstandenen Aufwendungen im Sinne des zivilrechtlichen Auftragsrechts. Dazu zählen insbesondere tatsächliche Auslagen für Reisen, Post- und Telefonspesen. Alle anderen Zahlungen sind hingegen vom Anspruch auf Aufwendungsersatz nicht umfasst.

 

Weitere Informationen finden Sie in der Pressemitteilung des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V.