Erhöhung der Ehrenamts- & Übungsleiterpauschale geplant: Steueränderungsgesetz will unser Ehrenamt stärken
Freigrenzen, Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen, Fristen, Haftungsfragen, Formalien: Die Steuer ist ständiger Wegbegleiter – auch beim Ehrenamt in unseren Schützenvereinen und Schützengesellschaften. Nun hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf eingebracht, der in Sachen Geld, aber auch beim Verwaltungsaufwand und bei Haftungsfragen Verbesserungen bringt. Ab dem 1. Januar 2026 soll das neue Gesetz gelten. Das Bundeskabinett hat am 10. September 2025 den Entwurf eines Steueränderungsgesetzes beschlossen. Federführend bei der Erstellung des Entwurfs war das Bundesministerium der Finanzen. Nun beraten Bundestag und Bundesrat den Entwurf, um das Gesetz entsprechend zu beschließen. Dies erfolgt voraussichtlich im Oktober und November. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2026 in Kraft treten.
Bürgerschaftliches Engagement im Fokus
Neben einer generellen steuerlichen Entlastung der Bürgerinnen und Bürger sollen spezielle Regelungen zur Gemeinnützigkeit wie zum Haftungsrisiko von ehrenamtlich Tätigen die gesellschaftliche Anerkennung für das Ehrenamt erhöhen. Beabsichtigt wird, mehr Ehrenamtliche für ein Vereinsengagement zu gewinnen. Die Vereinslandschaft in Deutschland soll damit gestärkt werden. Denn: „Auch bürgerschaftliches Engagement stärkt das Fundament unserer Gesellschaft“ – so wird es im Regierungsentwurf formuliert.
Weniger Bürokratie & mehr Geld fürs Ehrenamt
Hier Maßnahmen aus dem Gesetzentwurf, die mit Verbesserungen für unsere Schützenvereine einhergehen:
Gut für die ehrenamtliche Mitarbeit: Anhebung der Ehrenamts- & Übungsleiterpauschale (§ 3 Nummer 26, 26a EStG).
bei der Ehrenamtspauschale: von bislang 840 auf 960 Euro (+ 14%)
bei der Übungsleiterpauschale: von 3.000 auf 3.300 Euro (+ 10%)
Gut für die Vereinskasse: Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 Euro (§ 64 Absatz 3 Satz 1 AO).
Bislang sind es 45.000 Euro aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb steuerfrei für den Verein.
Gut gegen Zeitdruck: Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000 Euro (§ 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 4 AO).
Bislang liegt die Freigrenze, ab der die Mittel des Vereins zeitnah, d.h. in der Regel bis zum Ende des übernächsten Kalender- oder Wirtschaftsjahres, eingesetzt werden müssen, bei 45.000 Euro.
Gut gegen unnötige Bürokratie: Verzicht auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen unter 50.000 Euro (§ 64 Absatz 3 Satz 2 AO).
Bislang muss der Verein seine Einnahmen und Ausgaben den verschiedenen Sphären des für gemeinnützige Vereine geltenden Steuerrechts (ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) zuordnen und dokumentieren – auch unter der steuerlichen Freigrenze von 45.000 Euro. Diese bürokratisch aufwendige Pflicht soll zukünftig für Einnahmen unter 50.000 Euro entfallen.
Gut für die Gemeinnützigkeit: Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit (§ 58 Nummer 11 AO).
Bislang geht der Betrieb von PV-Anlagen für Vereine – insbesondere mit Blick auf die Einnahmen aus der Stromeinspeisung – mit Unsicherheiten für die Gemeinnützigkeit einher. Zukünftig wird klargestellt, dass die Installation und der Betrieb von PV-Anlagen inklusive der Einspeisung in das Stromnetz unschädlich für die Gemeinnützigkeit sind. Und auch, wenn die Einspeisung ins Stromnetz als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb steuerpflichtig ist, können besondere Steuerbefreiungen greifen.
Gut für die Haftungsabsicherung im Ehrenamt: Anhebung der Vergütungsgrenze für Haftungsbeschränkungen und Freistellungsansprüche für ehrenamtlich Tätige auf jährlich 3.300 Euro (in § 31a Absatz 1 Satz 1 und § 31b Absatz 1 Satz 1 BGB).
Damit soll das persönliche Haftungsrisiko für fahrlässig verursachte Schäden im Vereinsrecht weiter gemindert werden, um zu verhindern, dass sich Interessierte wegen potenzieller Haftungsrisiken gegen ein ehrenamtliches Vereinsengagement entscheiden. Bislang liegt die Grenze bei 840 Euro pro Jahr.
Der Bayerische Sportschützenbund unterstützt die Einführung der hier aufgeführten Maßnahmen im Zeichen des vielseitigen und gemeinwohlorientierten Ehrenamts seiner bayernweit über 4.400 Mitgliedsvereine ausdrücklich.
Weiterführende Informationen finden Sie u.a. über diesbezügliche Infos des DOSB, des Bundesministeriums der Finanzen wie des Deutschen Bundestags.