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Änderung bei der Beantragung von Bedürfnisbescheinigungen für den weiteren Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen gemäß § 14 Abs. 4 und 5 WaffG ab 01.01.2026

Seit Inkrafttreten des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes müssen Sportschützen, die erlaubnispflichtige Waffen besitzen, einen Bedürfnisnachweis für den weiteren Besitz erbringen. Sofern die Eintragung der ersten Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte (WBK) weniger als zehn Jahre zurückliegt, ist der Nachweis in Form von Schießnachweisen zu erbringen. Einzelheiten hierzu sind in § 14 Abs. 4 und 5 WaffG geregelt. Weiterführende Informationen finden Sie im Servicebereich unter Waffenrecht. Die Zuständigkeit für die Erteilung für die Bedürfnisbestätigungen für den weiteren Besitz liegt bis 31.12.2025 bei den Vereinen. Ab 01.01.2026 müssen diese Bestätigungen, bei Vorliegen aller Voraussetzungen, vom Landesverband ausgestellt werden (§ 58 Abs. 21 WaffG).

Das Antragsverfahren stellt sich ab 2026 wie folgt dar: 

Die Überprüfung über das Fortbestehen des Bedürfnisses durch die Behörde erfolgt auch weiterhin grundsätzlich fünf bzw. zehn Jahre nach Eintragung der ersten erlaubnispflichtigen Waffe in die WBK. Maßgeblicher Überprüfungszeitraum sind ebenso weiterhin die letzten 24 Monate vor dem jeweiligen Überprüfungsstichtag. 

Im Überprüfungszeitraum muss nachgewiesen werden, dass mit jeder im Besitz befindlichen Waffenart entweder einmal im Quartal oder sechsmal innerhalb eines 12-Monatszeitraums mit der eigenen Waffe geschossen wurde. Der Nachweis ist zunächst gegenüber dem Verein in Form von Schießaufzeichnungen, wie beispielsweise einer Schießkladde oder einem Schießbuch zu erbringen. 

Der Verein bestätigt das Erbringen der erforderlichen Schießnachweise im hierfür vorgesehen Formular, welches vom Schützen (Antragsteller) und vom vertretungsberechtigten Vereinsvorstand zu unterzeichnen ist. 

Dieses Formular wird dann an die BSSB-Geschäftsstelle übersandt (per Post). Der BSSB prüft die Angaben abschließend und stellt bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen die Bestätigung für das Vorliegen des Bedürfnisses für den weiteren Besitz aus. 

Der Antragsteller erhält die Bestätigung per Post zur Vorlage bei der Behörde zugesandt. 

Das Formular für die Bestätigung der Schießnachweise durch den Verein, die aktuelle Richtlinie zur Beantragung von Bedürfnisbestätigungen sowie weitere Informationen finden Sie hier –>

 

Die Kontaktdaten für Rückfragen finden Sie hier –>