Tragen von Messern bei Brauchtumsveranstaltungen
Die Saison der Brauchtumsveranstaltungen hat begonnen. Dies nehmen wir zum Anlass, noch einmal auf die geltenden Regelungen bezüglich des "Tragens von Messern bei Brauchtumsveranstaltungen" hinzuweisen.
Nach § 42a des Waffengesetzes ist das Führen von feststehenden Messern mit einer Klingenlänge über 12 cm im öffentlichen Raum grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn ein anerkannter Zweck vorliegt, wie etwa die Brauchtumspflege bei traditionellen Umzügen, Schützenfesten oder Böllerschießen. Wird der „Nicker“ als Teil einer historischen Tracht im Rahmen einer solchen eindeutig dem Brauchtum zugeordneten Veranstaltung getragen – etwa in der vorgesehenen Messertasche an der Lederhose – gilt dies in der Regel als erlaubt.
Allerdings entscheiden im Einzelfall die zuständigen Waffen- oder Polizeibehörden sowie Sicherheitskräfte vor Ort, und Veranstalter können über ihr Hausrecht strengere Regeln festlegen bzw. ein komplettes Verbot erlassen. Es wird daher empfohlen, vor größeren Veranstaltungen mit den örtlichen Behörden und/oder dem Veranstalter Rücksprache zu halten.
Auch beim Transport, insbesondere im Fahrzeug, greifen die Bestimmungen des Waffengesetzes. Außerhalb einer Veranstaltung sollte der „Nicker“ sicher, z. B. in einem verschlossenen Behältnis, verwahrt werden, um Missverständnisse zu vermeiden.